Kurzdefinition Marfan Syndrom
Beim Marfan Syndrom handelt es sich um eine genetisch bedingte Erkrankung, die das Bindegewebe betrifft. Das Marfan-Syndrom tritt mit einer Häufigkeit von 1:5.000 - 1:10.000 auf und wird mit einer Wahrscheinlichkeit von 50% auf die Nachkommen vererbt. Auf Grund von Spontanmutationen kann jedoch auch bei Kindern mit Eltern, die nicht an dieser Krankheit leiden, das Marfan-Syndrom auftreten. Ursache für das Marfan-Syndrom sind Mutationen im Gen, das für die Fibrillinsynthese verantwortlich ist. Fibrillin ist Hauptbestandteil im elastischen Bindegewebe und betrifft somit mehrere Organsysteme. Hier geht es zur detaillierten Beschreibung >>> zum Artikel

Montag, 8. März 2010

regionale Probleme bei der Umsetzung des § 116 b SGB V

Auf aerztezeitung.de erschien am 02.03.2010 ein Online-Artikel, bei dem über die Probleme bei der Umsetzung des § 116 b SGB V berichtet wird.
Boris Robbers, der für die Krankenhäuser zuständige Referatsleiter im niedersächsischen Sozialministerium, forderte auf dem Berliner Krebskongress eine bundeseinheitliche Regelung für den Paragrafen 116 b SGB V. Dabei sagte er: „Es darf nicht sein, dass die Umsetzung des Gesetzes von den Launen regionaler Verbandsfunktionäre abhängt.“

Zitat:
„ ... sei ein schlechtes Zeugnis für den Föderalismus in Deutschland, dass ein Gesetz regional parzelliert unterschiedlich umgesetzt werde. Er fühle sich wie in einer Bananenrepublik, sagte Professor Michael Hallek von der Universitätsklinik Köln bei der Veranstaltung - Verbesserung der Versorgung durch Verzahnung der Sektoren - . Deutschlandweit sind rund 3500 Anträge nach Paragraf 116 b in der Pipeline. 1045 sind genehmigt. ... “
(Quelle: arztezeitung.de)
Den gesamten Online-Artikel erreichen Sie hinter folgendem Link Probleme bei der Umsetzung des § 116 b SGB V

Ein weiterer Artikel zum Thema „§ 116 b SGB V“ ist auf aerzteblatt.de am 04.03.2010 zu finden, bei dem die Krankenhausgesellschaft Nordrhein-Westfalen (KGNW) sich gegen die Pläne der Bundesregierung wehrt, die Beteiligung von Krankenhausträgern an Medizinischen Versorgungszentren (MVZ) auf unter 50 Prozent zu begrenzen.

Zitat:
„ ... Sinne der vernetzten ambulant-stationären Patientenversorgung fordert die KGNW auch eine offensive Zulassung der Krankenhäuser zur Erbringung ambulanter hochspezialisierter Leistungen und seltener Erkrankungen nach § 116b SGB V. ... “
(Quelle: aerzteblatt.de
Den gesamten Artikel erreichen Sie hier Öffnung der Krankenhäuser darf nicht gestoppt werden

Welche Fakten der § 116 b SGB V beinhaltet, wird hier beschrieben § 116 b SGB V

§ 116 b SGB V

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